Abfindungen: Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Lohnsteuerveranlagung

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an. Die Abfindung wird dadurch steuerlich so behandelt, als erhielten Sie diese gleichmäßig über die nächsten fünf Jahre verteilt. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die steuerliche Belastung beim Arbeitnehmer mildern, die bei einer einmaligen hohen Zahlung durch den progressiven Steuertarif entstehen würde.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass für Abfindungen ab 2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann somit nicht mehr direkt während des laufenden Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen damit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten, indem sie eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Fiskus über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

 

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