Bei der Besteuerung kommt es auf die Details an
Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten)-Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus September 2023 entschieden. Veräußerungen aus dem Privatvermögen unterliegen in der Regel nicht der Einkommensteuer. Es gibt aber Ausnahmen. Eine davon kann die Veräußerung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks oder einer Eigentumswohnung sein, wenn
Grundstücke samt Wohngebäude und Anlagen nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder
wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.
In dem Urteilsfall erwarben die Steuerpflichtigen ein Grundstück mit einem Bauernhaus. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem rund 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Das andere – unbebaute – Grundstücksteil veräußerten sie fünf Jahre nach dem Kauf. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.
Dem ist der Bundesfinanzhof mit seinem jüngsten Urteil entgegengetreten. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem abgetrennten Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. Der Veräußerungsgewinn ist zu besteuern.
In der Praxis sollten in diesen Fällen zwischen Erwerb und Veräußerung mindestens zehn Jahre vergangen sein. Für die Berechnung der Frist kommt es jeweils auf das Datum der Kaufverträge an.
Bildnachweis: ©Ruud Morijn / stock.adobe.com